Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist wesernetz Bremen GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
wesernetz Bremen GmbH hat nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene (Hochspannung, Umspannung Hochspannung/Mittelspannung, Mittelspannung, und Niederspannung) ermittelt.
Auf Basis dieser Hochlastzeitfenster vereinbart wesernetz Bremen GmbH mit Letztverbrauchern, deren Stromentnahme aus dem Netz des Verteilnetzbetreibers für den eigenen Verbrauch an der Kunden-Entnahmestelle im der Antragstellung vorangegangenen Zeitraum, in der Regel vom 01. September des Vorjahres bis zum 31. August des laufenden Jahres, eine erhebliche Abweichung aufwiesen oder die auf andere Weise glaubhaft darlegen, dass eine erhebliche Abweichung der Jahreshöchstlast für das Folgejahr eintreten wird, ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV. Bei der Beurteilung, ob eine "erhebliche Abweichung" vorliegt, sind die von der Bundesnetzagentur mit dem Beschluss BK4-13-739 vorgegebenen Erheblichkeitsschwellen maßgeblich.
Die mit dem Letztverbraucher abzuschließende Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt ist der zuständigen Regulierungsbehörde durch den Letztverbraucher oder einen Bevollmächtigten anzuzeigen. Die Anzeige muss vollständig im Sinne des Beschlusses BK4-13-739 der Bundesnetzagentur und rechtzeitig, d.h. bis spätestens zum 30.09. des ersten von der Vereinbarung betroffenen Kalenderjahres erfolgen. Die dem Netzbetreiber vorzulegende Anzeigebestätigung der Bundesnetzagentur kann hierbei nur als Beleg der Fristwahrung der Anzeige dienen, nicht als Nachweis für deren Vollständigkeit.
Anzeigeformulare und weitere Hinweise zum Thema Sonderentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV finden sich auf der Internetseite der Bundesnetzagentur:
www.bundesnetzagentur.de
Die Hochlastzeitfenster von wesernetz Bremen GmbH finden Sie in folgender Datei: