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STROMENTGELTE FÜR BREMEN UND BREMERHAVEN

Bremen
Die wesernetz Bremen GmbH hat noch keinen bestandskräftigen Bescheid der Bundesnetzagentur zur Festlegung der Erlösobergrenzen (2024). Sollten sich aufgrund der Festlegung des Bescheids, einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung und/oder einer Neubescheidung höhere oder geringere Erlösobergrenzen ergeben, werden wir ein neues Preisblatt veröffentlichen und die Differenzbeträge nachfordern oder erstatten, es sei denn die Bundesnetzagentur legt ein anderes Verfahren fest.

Die Netznutzungsentgelte stellen nur vorläufige Netznutzungsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG dar, die schon jetzt Anhaltspunkte für die Netznutzungsentgelte 2025 geben sollen.

Da unsere nachfolgenden Netznutzungsentgelte zu einem erheblichen Anteil Netznutzungsentgelte enthalten, die wir von vorgelagerten Netzbetreibern in Rechnung gestellt bekommen und uns diese ebenfalls nur als vorläufige Netznutzungsentgelte gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG mitgeteilt worden sind, vermögen wir insbesondere aus diesem Grund derzeit noch nicht zu überblicken, ob und in welchem Ausmaß die nachstehenden Netznutzungsentgelte zum 01.01.2025 nach unten oder nach oben geändert werden.
Für Entnahmestellen mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, bietet die wesernetz Bremen GmbH ein Monatsleistungspreissystem gemäß § 19 Abs. 1 StromNEV an.
Die Monatsleistungspreise im Preisblatt 1 entsprechen einem Sechstel des Jahresleistungspreises dieses Preisblattes mit einer Jahresbenutzungsdauer größer 2.500 h der jeweiligen Entnahmeebene, unabhängig von der tatsächlichen Benutzungsstundenzahl. Zur Berechnung des Arbeitsentgeltes kommt der entsprechende Arbeitspreis dieses Preisblattes zur Anwendung.

Um den Monatsleistungspreis nutzen zu können, muss sich der Netzkunde spätestens einen Monat vor Beginn des Abrechnungszeitraumes (Kalenderjahr) für die Abrechnung nach Jahres- oder Monatsleistungspreis für die Entnahmestelle verbindlich entscheiden und dies der wesernetz Bremen GmbH schriftlich mitgeteilt haben. Dies schließt eine nachträgliche Optimierung zwischen Monats- und Jahresleistungspreisabrechnung während oder am Ende des zwölfmonatigen Abrechnungszeitraumes aus. Die Festlegung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht bis einen Monat vor Beginn der folgenden Abrechnungsperiode eine anders lautende schriftliche Mitteilung durch den Netzkunden erfolgt.

Die individuellen Netzentgelte nach § 19 Absatz 1 StromNEV  sind im Preisblatt 1 angegeben.

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist wesernetz Bremen GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

wesernetz Bremen GmbH hat nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene (Hochspannung, Umspannung Hochspannung/Mittelspannung, Mittelspannung, und Niederspannung) ermittelt.

Auf Basis dieser Hochlastzeitfenster vereinbart wesernetz Bremen GmbH mit Letztverbrauchern, deren Stromentnahme aus dem Netz des Verteilnetzbetreibers für den eigenen Verbrauch an der Kunden-Entnahmestelle im der Antragstellung vorangegangenen Zeitraum, in der Regel vom 01. September des Vorjahres bis zum 31. August des laufenden Jahres, eine erhebliche Abweichung aufwiesen oder die auf andere Weise glaubhaft darlegen, dass eine erhebliche Abweichung der Jahreshöchstlast für das Folgejahr eintreten wird, ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV. Bei der Beurteilung, ob eine "erhebliche Abweichung" vorliegt, sind die von der Bundesnetzagentur mit dem Beschluss BK4-13-739 vorgegebenen Erheblichkeitsschwellen maßgeblich.

Die mit dem Letztverbraucher abzuschließende Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt ist der zuständigen Regulierungsbehörde durch den Letztverbraucher oder einen Bevollmächtigten anzuzeigen. Die Anzeige muss vollständig im Sinne des Beschlusses BK4-13-739 der Bundesnetzagentur und rechtzeitig, d.h. bis spätestens zum 30.09. des ersten von der Vereinbarung betroffenen Kalenderjahres erfolgen. Die dem Netzbetreiber vorzulegende Anzeigebestätigung der Bundesnetzagentur kann hierbei nur als Beleg der Fristwahrung der Anzeige dienen, nicht als Nachweis für deren Vollständigkeit.

Anzeigeformulare und weitere Hinweise zum Thema Sonderentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV finden sich auf der Internetseite der Bundesnetzagentur:

www.bundesnetzagentur.de

Die Hochlastzeitfenster von wesernetz Bremen GmbH finden Sie in folgender Datei:

Für die nachfolgenden Entnahmestellen wurden individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV festgelegt, die sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel der entsprechenden Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 StromNEV dargelegten Grundsätze orientieren.
Die individuellen Entgelte wurden der Bundesnetzagentur im Rahmen des Netzentgeltantrages angezeigt. Die Entnahmestellen werden bezüglich ihres Entgeltes so gestellt, als seien sie direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.

Das Netzentgelt setzt sich zusammen aus den in den Preisblättern 1, 2 und 3 veröffentlichten Netzentgelten, Entgelten für Messstellenbetrieb sowie den Sonderentgelten, zuzüglich der nachfolgend genannten individuellen Netzentgelte.

Die individuellen Netzentgelte nach § 19 Absatz 3 StromNEV sind für die betroffenen Zählpunkte in Preisblatt 5 angegeben.

Der Netzbetreiber wesernetz Bremen GmbH verwendet zur Abwicklung der Netznutzung und Bilanzierung des Stromverteilnetzes für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen das an der BTU Cottbus für den Verband der Netzbetreiber (VDN) entwickelte Verfahren. Dieses ist beschrieben im

- Abschlussbericht "Bestimmung von Lastprofilen für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen" 2002
- Praxisleitfaden (LPuVe) "Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen" 2003
- Abschlussbericht "Bestimmung von Lastprofilen für Wärmepumpen" 2004.

Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen sind Verbrauchseinrichtungen zur Raumheizung, Warmwasserbereitung und ähnlichem Zwecke, die mit Zustimmung des Netzbetreibers nach den dafür geltenden Regeln der Technik und den Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers angeschlossen und bestimmungsgemäß betrieben werden. Die Unterbrechung bzw. Freigabe der Verbrauchseinrichtungen erfolgt grundsätzlich über die Rundsteueranlage des Netzbetreibers.

Für die temperaturabhängigen Lastprofile der wesernetz Bremen GmbH gilt die SLP‐Anwendungsgrenze von 100.000 kWh/a.


Tagesparameterabhängige Lastprofile (TLP) Strom der wesernetz Bremen GmbH

Im Unterschied zu den Standardlastprofilen für Haushalt, Gewerbe und Landwirtschaft berücksichtigen die temperaturabhängigen Lastprofile für Entnahmestellen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen die Abhängigkeit des Wärmeenergiebedarfs von der Außentemperatur.

Die Temperaturabhängigkeit des elektrischen Lastverhaltens einer solchen Kundenanlage wird durch eine temperaturabhängige Lastprofilschar abgebildet. Eine Lastprofilschar der wesernetz enthält für einen Tag Temperaturprofile als ¼h-Zeitreihe in 1°C-Schritten für den Bereich von -17°C bis +17°C. Temperaturen werden in TMZ angegeben. Unterhalb der Temperatur von -17 °C bleibt das Lastprofil gleich und es wird somit das Lastprofil für ‐17 °C benutzt. Die Normierung erfolgt gemäß "Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom" (MaBiS) auf 300 kWh/K und Tag.

Die Temperaturmaßzahl TMZ für einen Tag ergibt sich als Maximum der Begrenzungskonstante K=0 und der Differenz zwischen der Bezugstemperatur TBEZUG und der äquivalenten Tagesmitteltemperatur Tm,ä der maßgeblichen Temperaturmessstelle:

TMZ = Max ((TBEZUG – Tm,ä), K)

Die TMZ wird mit drei Nachkommastellen angegeben.


Die äquivalente Tagesmitteltemperatur Tm,ä ist eine Mehrtagesmitteltemperatur für den Liefertag d. Sie berücksichtigt den Einfluss der Temperaturen vergangener Tage auf den Liefertag durch exponentielle Mittelung über die Tagesmitteltemperaturen Tm des Liefertages und der 3 Vortage:

Tm,ä (d) = 0,5*Tm(d) + 0,3*Tm(d-1) + 0,15*Tm(d-2) + 0,05*Tm(d-3)
Die Wetterdaten stammen von der Wetterstation Bremen-Flughafen Nr. 10124 des Deutschen Wetterdienstes.


Die Bezugstemperatur TBEZUG stellt den Temperaturwert dar, ab dem keine Heizenergie mehr benötigt wird. Für das Netzgebiet der wesernetz Bremen GmbH gilt einheitlich:

TBEZUG = 17°C.

Die Begrenzungskonstante K ist auf 0 gesetzt. Bei Temperaturen größer oder gleich 17°C, ergibt sich eine Energiemenge von Null.

Die spezifische elektrische Arbeit [kWh/K] an der Entnahmestelle beschreibt das kundenindividuelle Verbrauchsverhalten und ergibt sich aus der Division der im Ablesezeitraum entnommenen elektrischen Arbeit durch die Summe der Temperaturmaßzahlen dieses Zeitraums.


wesernetz-eigene tagesparameterabhängige Lastprofile


Netzgebiet Bremen:
SH1
WP1

Schwachlastregelung

Schwachlastzeit ist von 22.00 bis 06.00 Uhr.  

Nachweis zum Schwachlasttarif

Erhebt der Netznutzer Anspruch auf die niedrigere Schwachlast-Konzessionsabgabe, hat er wesernetz die Berechtigung durch einen Nachweis in nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geeigneter Form nachzuweisen.

Weiterhin ist das Vorhandensein eines “echten“ Schwachlasttarifs Voraussetzung für die Beanspruchung der Schwachlast-KA. Es muss sich folglich um einen Tarif handeln, dessen Preisspreizung größer ist als die bloße Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. b KAV) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. a KAV).

Der Nachweis ist auf Verlangen von wesernetz vor Belieferung in geeigneter Form (zum Beispiel Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen. Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlastverbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten von wesernetz gesondert gemessen wird. Eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung sind ausgeschlossen.

Netznutzung für Wärmespeicheranlagen

Bremisches Energiegesetz

Die Anzahl der Wärmestromkunden ist relativ gering, weil im Land Bremen die Errichtung von elektrischen Heizungen durch das Bremische Energiegesetz, BremEG, gesetzlich untersagt ist. Der bremische Gesetzgeber hat insoweit von der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und aus ökologischen Gründen weitere elektrische Direktheizungen oder Nachtstromspeicherheizungen abgelehnt.

Netzzugang bei Letztverbrauchern mit Wärmespeicheranlagen

Für die Abwicklung der Stromlieferung an diese Letztverbraucher mit Wärmespeicheranlagen wird eine verein-fachte Methode angewandt, so dass eine registrierende Lastgangmessung nicht erforderlich ist. Die wesernetz Bremen GmbH hat für diese Verbrauchergruppe der Stromkunden mit Wärmespeicheranlagen ein Lastprofil festgelegt und ermöglicht damit den diskriminierungsfreien Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz. Letztver-braucher schließen im Fall der direkten Netznutzung einen entsprechenden Netznutzungsvertrag, während die Stromlieferanten einen Lieferantenrahmenvertrag mit wesernetz Bremen GmbH schließen.

Lastgang, registrierende Leistungsmessung


Die Elektrizitätsentnahme bei Stromkunden mit Wärmespeicheranlagen wird durch die wesernetz Bremen GmbH über Tarifschaltuhren zu- und abgeschaltet. Eine Elektrizitätsentnahme zu Hochlastzeiten wird damit ausgeschlossen; wegen dieser besonderen Netznutzung erübrigen sich eine registrierende Messung und die Speicherung der Leistungsmittelwerte. Die wesernetz Bremen GmbH hat ein einfaches Lastprofil mit nur einem Leistungsmittelwert zu Nachtzeiten während der Heizperiode festgelegt.

Lastprofil Wärmespeicheranlagen


Das Lastprofil für Stromkunden mit Wärmespeicheranlagen am Netz der wesernetz Bremen GmbH mit einer Elektrizitätsentnahme von 1.000 kWh während des Zeitraumes 01. 04., 00:00 h eines Jahres bis zum 31. 03., 24:00 h des Folgejahres ist wie folgt festgelegt (vereinfachtes Verfahren):

Zeitraum vom 01. 04. eines Jahres bis 30. 09. eines Jahres
in der Zeit von 00:00 h bis 06:00 h 0,0000 kW
in der Zeit von 06:00 h bis 22:00 h 0,0000 kW
in der Zeit von 22:00 h bis 24:00 h 0,0000 kW

Zeitraum vom 01. 10. eines Jahres bis zum 31. 03. des Folgejahres
in der Zeit von 00:00 h bis 06:00 h 0,6868 kW
in der Zeit von 06:00 h bis 22:00 h 0,0000 kW
in der Zeit von 22:00 h bis 24:00 h 0,6868 kW

Der Leistungswert 0,6868 kW ist normiert auf einen Jahresverbrauch von 1.000 kWh.

Netznutzungsentgelt

Das Netznutzungsentgelt bei Entnahmen in der Niederspannungsebene bei Letztverbrauchern mit Wärmespei-cheranlagen wird gemäß Preisblatt erhoben.

Entgelt für Messstellenbetrieb

Das Entgelt für den Messstellenbetrieb entspricht dem Entgelt für den Netzkunden ohne Lastgangzähler mit einem direkt messenden 1-Tarif-Drehstromzähler am Niederspannungsnetz mit jährlich rollierender Ablesung (Preisblatt 2).


Die Bundesnetzagentur hat im Wege der Anreizregulierung die Erlösobergrenzen der wesernetz Bremen GmbH festgelegt, welche von wesernetz Bremen GmbH entsprechend der Stromnetzentgeltverordnungen in die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen umgesetzt wurden.

Die Mehr-/Mindermengen gemäß § 13 Abs. 3 Strom NZV ergeben sich bei Abnahmestellen mit Standardlastprofil- (SLP) und temperaturabhängigen (TLP) Netznutzungsverträgen aus der Differenz zwischen der auf Basis einer Prognose vom Lieferanten bereitgestellten Energie und der vom Kunden tatsächlich bezogenen Energie. Eine Mehrmenge führt zu einer Vergütung an den Lieferanten, eine Mindermenge zu einer Nachverrechnung an den Lieferanten.

Die Mehr-/Mindermengen werden gemäß dem VDEW-Verfahren abgerechnet.
In den nachfolgenden Tabelle finden Sie die Mehr-/Mindermengenpreise nach dem VDEW-Verfahren.

Mit diesen Preisen ist lediglich die Bereitstellung der "mehr" oder "minder" gelieferten Energiemengen abgegolten, die Netznutzung entsprechend der tatsächlich bezogenen Energie für diese Mengen wird separat mit der Netznutzungsabrechnung für die jeweilige Abnahmestelle abgerechnet.

Mehr-/Mindermengenpreise
für SLP-Kunden
in ct/kWh (netto)
2024   2023   2022  2021
 Januar  11,8376  23,7271  8,4852  3,1528
 Februar  9,9505  24,0186  10,3340  3,2625
 März  9,4991  23,4955  11,5553  3,4424
 April  8,8921  23,4717  12,2942  3,6812
 Mai  8,5240  21,7869  14,5100  3,9093
 Juni  8,2019  21,2330  15,4627  4,2181
 Juli  8,0762  20,4591  16,4422  4,5038
 August  7,9156  19,5317  17,5000  4,8565
 September  7,8336  17,7832  19,2078  5,2406
 Oktober  7,7300  15,1372  21,9187  5,5878
 November  7,5461  13,1988  23,6244  6,2513
 Dezember    12,6392  23,7116  7,2057
Bremerhaven
Die wesernetz Bremerhaven GmbH hat noch keinen bestandskräftigen Bescheid der Bundesnetzagentur zur Festlegung der Erlösergrenzen (2024). Sollten sich aufgrund der Festlegung des Bescheids, einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung und/oder einer Neubescheidung höhere oder geringere Erlösobergrenzen ergeben, werden wir ein neues Preisblatt veröffentlichen und die Differenzbeträge nachfordern oder erstatten, es sei denn die Bundesnetzagentur legt ein anderes Verfahren fest.

Die Netznutzungsentgelte stellen nur vorläufige Netznutzungsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG dar, die schon jetzt Anhaltspunkte für die Netznutzungsentgelte 2025 geben sollen.

Da unsere nachfolgenden Netznutzungsentgelte zu einem erheblichen Anteil Netznutzungsentgelte enthalten, die wir von vorgelagerten Netzbetreibern in Rechnung gestellt bekommen und uns diese ebenfalls nur als vorläufige Netznutzungsentgelte gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG mitgeteilt worden sind, vermögen wir insbesondere aus diesem Grund derzeit noch nicht zu überblicken, ob und in welchem Ausmaß die nachstehenden Netznutzungsentgelte zum 01.01.2025 nach unten oder nach oben geändert werden.
Für Entnahmestellen mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, bietet die wesernetz Bremerhaven GmbH ein Monatsleistungspreissystem gemäß § 19 Abs. 1 StromNEV an.
Die Monatsleistungspreise im Preisblatt 1 entsprechen einem Sechstel des Jahresleistungspreises dieses Preisblattes mit einer Jahresbenutzungsdauer größer 2.500 h der jeweiligen Entnahmeebene, unabhängig von der tatsächlichen Benutzungsstundenzahl. Zur Berechnung des Arbeitsentgeltes kommt der entsprechende Arbeitspreis dieses Preisblattes zur Anwendung.

Um den Monatsleistungspreis nutzen zu können, muss sich der Netzkunde spätestens einen Monat vor Beginn des Abrechnungszeitraumes (Kalenderjahr) für die Abrechnung nach Jahres- oder Monatsleistungspreis für die Entnahmestelle verbindlich entscheiden und dies der wesernetz Bremerhaven GmbH schriftlich mitgeteilt haben. Dies schließt eine nachträgliche Optimierung zwischen Monats- und Jahresleistungspreisabrechnung während oder am Ende des zwölfmonatigen Abrechnungszeitraumes aus. Die Festlegung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht bis einen Monat vor Beginn der folgenden Abrechnungsperiode eine anders lautende schriftliche Mitteilung durch den Netzkunden erfolgt.

Die individuellen Netzentgelte nach § 19 Absatz 1 StromNEV sind im Preisblatt 1 angegeben.

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist wesernetz Bremerhaven GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

wesernetz Bremerhaven GmbH hat nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene (Hochspannung, Umspannung Hochspannung/Mittelspannung, Mittelspannung, und Niederspannung) ermittelt.

Auf Basis dieser Hochlastzeitfenster vereinbart wesernetz Bremerhaven GmbH mit Letztverbrauchern, deren Stromentnahme aus dem Netz des Verteilnetzbetreibers für den eigenen Verbrauch an der Kunden-Entnahmestelle im der Antragstellung vorangegangenen Zeitraum, in der Regel vom 01. September des Vorjahres bis zum 31. August des laufenden Jahres, eine erhebliche Abweichung aufwiesen oder die auf andere Weise glaubhaft darlegen, dass eine erhebliche Abweichung der Jahreshöchstlast für das Folgejahr eintreten wird, ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV. Bei der Beurteilung, ob eine "erhebliche Abweichung" vorliegt, sind die von der Bundesnetzagentur mit dem Beschluss BK4-13-739 vorgegebenen Erheblichkeitsschwellen maßgeblich.

Die mit dem Letztverbraucher abzuschließende Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt ist der zuständigen Regulierungsbehörde durch den Letztverbraucher oder einen Bevollmächtigten anzuzeigen. Die Anzeige muss vollständig im Sinne des Beschlusses BK4-13-739 der Bundesnetzagentur und rechtzeitig, d.h. bis spätestens zum 30.09. des ersten von der Vereinbarung betroffenen Kalenderjahres erfolgen. Die dem Netzbetreiber vorzulegende Anzeigebestätigung der Bundesnetzagentur kann hierbei nur als Beleg der Fristwahrung der Anzeige dienen, nicht als Nachweis für deren Vollständigkeit.

Anzeigeformulare und weitere Hinweise zum Thema Sonderentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV finden sich auf der Internetseite der Bundesnetzagentur:

www.bundesnetzagentur.de

Die Hochlastzeitfenster von wesernetz Bremerhaven GmbH finden Sie in folgender Datei:

Die wesernetz Bremerhaven GmbH hat zurzeit keine individuellen Entgelte.

Der Netzbetreiber wesernetz Bremerhaven GmbH verwendet zur Abwicklung der Netznutzung und Bilanzierung des Stromverteilnetzes für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen das an der BTU Cottbus für den Verband der Netzbetreiber (VDN) entwickelte Verfahren. Dieses ist beschrieben im

- Abschlussbericht "Bestimmung von Lastprofilen für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen" 2002
- Praxisleitfaden (LPuVe) "Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen" 2003
- Abschlussbericht "Bestimmung von Lastprofilen für Wärmepumpen" 2004.

Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen sind Verbrauchseinrichtungen zur Raumheizung, Warmwasserbereitung und ähnlichem Zwecke, die mit Zustimmung des Netzbetreibers nach den dafür geltenden Regeln der Technik und den Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers angeschlossen und bestimmungsgemäß betrieben werden. Die Unterbrechung bzw. Freigabe der Verbrauchseinrichtungen erfolgt grundsätzlich über die Rundsteueranlage des Netzbetreibers.

Für die temperaturabhängigen Lastprofile der wesernetz Bremerhaven GmbH gilt die SLP‐Anwendungsgrenze von 100.000 kWh/a.


Tagesparameterabhängige Lastprofile (TLP) Strom der wesernetz Bremerhaven GmbH

Im Unterschied zu den Standardlastprofilen für Haushalt, Gewerbe und Landwirtschaft berücksichtigen die temperaturabhängigen Lastprofile für Entnahmestellen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen die Abhängigkeit des Wärmeenergiebedarfs von der Außentemperatur.

Die Temperaturabhängigkeit des elektrischen Lastverhaltens einer solchen Kundenanlage wird durch eine temperaturabhängige Lastprofilschar abgebildet. Eine Lastprofilschar der wesernetz enthält für einen Tag Temperaturprofile als ¼h-Zeitreihe in 1°C-Schritten für den Bereich von -17°C bis +17°C. Temperaturen werden in TMZ angegeben. Unterhalb der Temperatur von -17 °C bleibt das Lastprofil gleich und es wird somit das Lastprofil für ‐17 °C benutzt. Die Normierung erfolgt gemäß "Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom" (MaBiS) auf 300 kWh/K und Tag.

Die Temperaturmaßzahl TMZ für einen Tag ergibt sich als Maximum der Begrenzungskonstante K=0 und der Differenz zwischen der Bezugstemperatur TBEZUG und der äquivalenten Tagesmitteltemperatur Tm,ä der maßgeblichen Temperaturmessstelle:

TMZ = Max ((TBEZUG – Tm,ä), K)

Die TMZ wird mit drei Nachkommastellen angegeben.


Die äquivalente Tagesmitteltemperatur Tm,ä ist eine Mehrtagesmitteltemperatur für den Liefertag d. Sie berücksichtigt den Einfluss der Temperaturen vergangener Tage auf den Liefertag durch exponentielle Mittelung über die Tagesmitteltemperaturen Tm des Liefertages und der 3 Vortage:

Tm,ä (d) = 0,5*Tm(d) + 0,3*Tm(d-1) + 0,15*Tm(d-2) + 0,05*Tm(d-3)
Die Wetterdaten stammen von der Wetterstation Bremerhaven Nr. 10129 des Deutschen Wetterdienstes.

Die Bezugstemperatur TBEZUG stellt den Temperaturwert dar, ab dem keine Heizenergie mehr benötigt wird. Für das Netzgebiet der wesernetz Bremerhaven GmbH gilt einheitlich:

TBEZUG = 17°C.

Die Begrenzungskonstante K ist auf 0 gesetzt. Bei Temperaturen größer oder gleich 17°C, ergibt sich eine Energiemenge von Null.

Die spezifische elektrische Arbeit [kWh/K] an der Entnahmestelle beschreibt das kundenindividuelle Verbrauchsverhalten und ergibt sich aus der Division der im Ablesezeitraum entnommenen elektrischen Arbeit durch die Summe der Temperaturmaßzahlen dieses Zeitraums.


wesernetz-eigene tagesparameterabhängige Lastprofile


Netzgebiet Bremerhaven:
SH2
WP2

Schwachlastregelung

Schwachlastzeit ist von 22.00 bis 06.00 Uhr.

Nachweis zum Schwachlasttarif

Erhebt der Netznutzer Anspruch auf die niedrigere Schwachlast-Konzessionsabgabe, hat er wesernetz die Berechtigung durch einen Nachweis in nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geeigneter Form nachzuweisen. 

Weiterhin ist das Vorhandensein eines “echten“ Schwachlasttarifs Voraussetzung für die Beanspruchung der Schwachlast-KA. Es muss sich folglich um einen Tarif handeln, dessen Preisspreizung größer ist als die bloße Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. b KAV) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. a KAV). 

Der Nachweis ist auf Verlangen von wesernetz vor Belieferung in geeigneter Form (zum Beispiel Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen. Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlastverbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten von wesernetz gesondert gemessen wird. Eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung sind ausgeschlossen.
Die Bundesnetzagentur hat im Wege der Anreizregulierung die Erlösobergrenzen der wesernetz Bremerhaven GmbH festgelegt, welche von wesernetz Bremerhaven GmbH entsprechend der Stromnetzentgeltverordnungen in die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen umgesetzt wurden.

Die Mehr-/Mindermengen gemäß § 13 Abs. 3 Strom NZV ergeben sich bei Abnahmestellen mit Standardlastprofil- (SLP) und temperaturabhängigen (TLP) Netznutzungsverträgen aus der Differenz zwischen der auf Basis einer Prognose vom Lieferanten bereitgestellten Energie und der vom Kunden tatsächlich bezogenen Energie. Eine Mehrmenge führt zu einer Vergütung an den Lieferanten, eine Mindermenge zu einer Nachverrechnung an den Lieferanten.

Die Mehr-/Mindermengen werden gemäß dem VDEW-Verfahren abgerechnet.
In den nachfolgenden Tabelle finden Sie die Mehr-/Mindermengenpreise nach dem VDEW-Verfahren.

Mit diesen Preisen ist lediglich die Bereitstellung der "mehr" oder "minder" gelieferten Energiemengen abgegolten, die Netznutzung entsprechend der tatsächlich bezogenen Energie für diese Mengen wird separat mit der Netznutzungsabrechnung für die jeweilige Abnahmestelle abgerechnet.

Mehr-/Mindermengenpreise
für SLP-Kunden
in ct/kWh (netto)
 2024  2023  2022  2021
 Januar  11,8376  23,7271  8,4852  3,1528
 Februar  9,9505  24,0186  10,3340  3,2625
 März  9,4991  23,4955  11,5553  3,4424
 April  8,8921  23,4717  12,2942  3,6812
 Mai  8,5240  21,7869  14,5100  3,9093
 Juni  8,2019  21,2330  15,4627  4,2181
 Juli  8,0762  20,4591  16,4422  4,5038
 August 7,9156  19,5317  17,5000  4,8565
 September 7,8336  17,7832  19,2078  5,2406
 Oktober 7,7300  15,1372  21,9187  5,5878
 November 7,5461   13,1988  23,6244  6,2513
 Dezember    12,6392  23,7116  7,2057
Grundversorgung und Ersatzversorgung
Festlegung des Grundversorgers

Der Grundversorger für das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung der wesernetz Bremen GmbH wurde gem. §36 Abs.2 EnWG für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2027 festgelegt.

Zum Grundversorger in der Freie und Hansestadt Bremen wurde bestimmt:
swb Vertrieb Bremen GmbH, Bremen

Bedingungen Grundversorgung

Die Bedingungen für die Grundversorgung entnehmen Sie bitte den Internetseiten des nach § 36 Abs.1 EnWG bestimmten Grundversorgers.

Preise für Grundversorgung

Die Preise für die Grundversorgung entnehmen Sie bitte den Internetseiten des nach § 36 Abs.1 EnWG bestimmten Grundversorgers.

Der Grundversorger für das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung der wesernetz Bremerhaven GmbH wurde gem. §36 Abs. 2 EnWG für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2027 festgelegt. 

Festlegung des Grundversorgers
Zum Grundversorger in der Seestadt Bremerhaven, mit Ausnahme des Gebiets des Fischereihafens, wurde bestimmt:
swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co. KG

Bedingungen Grundversorgung
Die Bedingungen für die Grundversorgung entnehmen Sie bitte den Internetseiten des nach § 36 Abs. 1 EnWG bestimmten Grundversorgers.

Preise für Grundversorgung
Die Preise für die Grundversorgung entnehmen Sie bitte den Internetseiten des nach § 36 Abs. 1 EnWG bestimmten Grundversorgers.
Bedingungen Ersatzversorgung

Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der wesernetz Bremen GmbH im Niederspannungsnetz Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs.1 EnWG berechtigt und verpflichtet ist.

Preise für Ersatzversorgung

Die Preise für die Ersatzversorgung entnehmen Sie bitte den Internetseiten des nach § 36 Abs.1 EnWG bestimmten Unternehmens.

Bedingungen Ersatzversorgung

Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der wesernetz Bremerhaven GmbH im Niederspannungsnetz Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 EnWG berechtigt und verpflichtet ist.

Preise für Ersatzversorgung

Die Preise für die Ersatzversorgung entnehmen Sie bitte den Internetseiten des nach § 36 Abs. 1 EnWG bestimmten Unternehmens.

 

Die Anteile von Energieträgern am Gesamtenergieträgermix entnehmen Sie bitte den Internetseiten des nach § 36 Abs. 1 EnWG bestimmten Grundversorgers.