Die wesernetz Bremen GmbH und die wesernetz Bremerhaven GmbH bereiten sich aktuell auf den Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen in ihrem Netzgebiet nach Maßgabe des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) vor.
Vorbehaltlich der gegenüber der Bundesnetzagentur zu tätigenden Anzeige über die Wahrnehmung der Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber im Stromnetz der wesernetz, übernimmt die wesernetz nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber im Sinne des Gesetzes, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 MsbG oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.
Sowohl die wesernetz Bremen GmbH als auch die wesernetz Bremerhaven GmbH werden, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
- bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
Darüber hinaus können die wesernetz Bremen GmbH und die wesernetz Bremerhaven GmbH, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie
- bei Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.
Die wesernetz Bremen GmbH und die wesernetz Bremerhaven GmbH werden, soweit nach dem MsbG die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen nicht vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, die Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten im Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.
Nach aktuellem Stand betrifft dies...
...im Netzgebiet der wesernetz Bremen GmbH derzeit
- ca. 338.000 Zählpunkte, die mit modernen Messeinrichtungen und
- ca. 23.500 Zählpunkte, die mit intelligenten Messsystemen
...im Netzgebiet der wesernetz Bremerhaven GmbH derzeit
- ca, 75.000 Zählpunkte, die mit modernen Messeinrichtungen und
- ca. 4.000 Zählpunkte, die mit intelligenten Messsystemen
im Sinne des MsbG auszustatten sind.
Die Ausstattung der Messstellen mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen erfolgt gem. den im MsbG vorgegebenen Umsetzungsanforderungen und wird dem jeweiligen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber bzw. weiteren berechtigten Marktteilnehmern, wie z. B. Messstellenbetreibern und Lieferanten drei Monate im Voraus angekündigt.
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung des Messstellenbetriebs folgende Standardleistung gemäß § 35 Abs. 1 MsbG:
a. Die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation, soweit nicht eine Festlegung der BNetzA die Zuständigkeit für die Plausibilisierung und Ersatzwertbildung auf den Netzbetreiber übertragen hat sowie
b. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 EnWG erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
c. die Übermittlung der gemäß § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
d. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
e. in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann sowie
f. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzung die Anbindung von Messeinrichtungen von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas.
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen gemäß §§ 31,32 MsbG können dem Preisblatt entnommen werden.
Die wesernetz Bremen GmbH und die wesernetz Bremerhaven GmbH bieten folgende Zusatzleistungen gemäß §35 Abs. 2 MsbG an:
a. Bereitstellen von Niederspannungsstromwandler für die abrechnungsrelevante Messung
b. Bereitstellung von Mittelspannungsstrom- und spannungswandler als Einkernwandler für die abrechnungsrelevante Messung
c. Zusatzablesungen bei modernen Messeinrichtungen
d. Zählerwechsel auf Wunsch des Anschlussnutzers oder Anschlussnehmers
e. Befundprüfungen von modernen Messeinrichtungen
f. Erneute Zusendung des PIN-Code für die moderne Messeinrichtung
Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind ebenfalls dem Preisblatt zu entnehmen.
Mit der Verfügbarkeit von intelligenten Messsystemen bzw. Zusatzgeräten sowie der Etablierung der erforderlichen Kommunikationsstrecken wird wesernetz die Möglichkeit weiterer Zusatzleistungen prüfen und das entsprechende Preisblatt anpassen.
Bremen und Bremerhaven, den 03.04.2017