wesernetz unterstützt eine moderne Energiezukunft und den Aufbau von regenerativen Energiequellen. Dabei hat die Versorgungssicherheit und der Schutz von Leib und Leben einen hohen Stellenwert. Dies bedingt, dass die Sicherheit von Erzeugungsanlagen gem. den technisch anerkannten Regeln konsequent eingehalten wird. Dazu möchten wir Ihnen für die steckerfertigen Erzeugungsanlagen folgende Informationen an die Hand geben:
Sicherheit
Gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz §49 sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei wird die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) vorausgesetzt. Der Betrieb von steckerfertigen Erzeugungsanlagen, stellt eine technische Veränderung der Kundenanlage dar, die dem Netzbetreiber gem. der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) zu melden ist.
Ebenfalls sind Anlagen die zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, unabhängig von ihrer Größe dem Netzbetreiber gem. §19 NAV zu melden. Lediglich der Betrieb einer Erzeugungsanlage im Inselbetrieb ohne Anschluss an das Netz der öffentlichen Versorgung (z. B. Hochsitz oder Garagenhof ohne Stromanschluss) ist nicht anmeldepflichtig.
Nicht ordnungsgemäß angeschlossene Erzeugungsanlagen können zu einem Stromschlag führen oder durch Überlastung einen Brand hervorrufen. Ebenfalls müssen nicht gewollte Rückwirkungen auf das Netz für einen sicheren Netzbetrieb vermieden werden.
Wir bitten Sie, sich vor dem Kauf einer steckerfertigen Erzeugungsanlage durch einen Elektroinstallationsbetrieb beraten zu lassen. Die Inbetriebnahme einer nicht ordnungsgemäß angeschlossenen Erzeugungsanlage ist nicht statthaft.
Weitere detailliertere Anforderungen über steckerfertige Erzeugungsanlagen finden Sie auf der Homepage des VDE (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.).
Messung
Jede Kilowattstunde (kWh), die ins Netz eingespeist bzw. aus dem Netz entnommen wird, ist messtechnisch durch einen Messstellenbetreiber zu erfassen. Dies kann gem. Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber, in der Regel wird diese Rolle durch den Netzbetreiber wahrgenommen oder einen vom Kunden beauftragten wettbewerblichen Messstellenbetreiber ausgeführt werden.
Die Anlagengröße ist hierbei unerheblich. Das heißt, auch bei steckerfertigen Erzeugungsanlagen muss ein vorhandener Basiszähler zur Erfassung der Energieentnahme gegen einen Zweirichtungszähler ausgetauscht werden. Der Zweirichtungszähler misst die Energieentnahme aus dem Netz der öffentlichen Versorgung und die Einspeisung von Energiemengen die erzeugt und nicht im Haus verbraucht wurden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die ins Netz eingespeisten Energiemenge ordnungsgemäß erfasst und abgerechnet werden kann. Die Verwendung eines Basiszähler mit ggf. einer Rücklaufsperre ist unzulässig (VDE-AR-N 4105). Verstöße gegen die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV), die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und das Steuerrecht sind möglich, falls ein Basiszähler ohne Rücklaufsperre als Messeinrichtung verwendet wird.
Der erforderliche Zählerwechsel auf einen Zweirichtungszähler ist vom Anlagenbetreiber (Eigentümer der steckerfertigen Erzeugungsanlage) beim Messstellenbetreiber zu beauftragen.
Anforderungen gem. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Steckerfertige Erzeugungsanlagen (Plug & Play-Anlage, Stecker-, Balkon-, Kleinst-, Mini- oder Mikro-Anlage, Plug-In-Anlage) mit kleiner Leistung (auch <1 kWp) unterliegen ebenfalls den gesetzlich vorgegebenen Regelungen des Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2017) in der jeweils gültigen Fassung.
Anlagenbetreiber bzw. Letztverbraucher und Eigenversorger von Erzeugungsanlagen müssen dem Netzbetreiber die erforderlichen Daten gem. § 71 und § 74a, EEG melden. Ebenfalls muss die steckerfertige Erzeugungsanlage bei der Bundesnetzagentur durch den Anlagenbetreiber registriert werden. Solange dem Netzbetreiber die Anmeldung der Bundesnetzagentur nicht vorliegt, gelten für die in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeisten kWh die gesetzlich vorgegebenen Regelungen gem. § 52, EEG.
Anmeldung
Für die steckerfertigen Erzeugungsanlagen kann eine vereinfachte Anmeldung durchgeführt werden. Hierzu ist vom Anlagenbetreiber das Formblatt „Antragstellung für steckerfertige Erzeugungsanlagen“ auszufüllen und zu unterschreiben.
Für weitere Rückfragen können Sie sich an die Clearingstelle EEG | KWKG wenden:
Clearingstelle EEG|KWKG
Charlottenstraße 65
10117 Berlin
post@clearingstelle-eeg-kwkg.de