Energieentnahme des Anschlussnutzers ohne Bilanzkreiszuordnung
Bei der Versorgung in Niederspannung und in Niederdruck sichert § 38 EnWG ab, dass es keine Energieentnahme gibt, die nicht einem Lieferanten zugeordnet wird. Liegt kein Vertragsverhältnis vor, hat nach der Rechtsprechung des BGH (EnVR 14/09; EnVR 104/19) eine Zuordnung zu dem jeweiligen Unternehmen zu erfolgen, das nach § 36 EnWG in dem Gebiet berechtigt und verpflichtet ist. Hierbei stellte der BGH klar, dass ein Netzbetreiber nicht als Lieferant zu fungieren hat.
Soweit für den Bereich der Mittel- und Hochspannung keine anderweitige gesetzliche Regelung besteht, erfolgt auch in diesen Fällen eine entsprechende Zuordnung. Für Konstellationen der Energieentnahme ohne zugrunde liegende Bilanzkreiszuordnung, d.h. insbesondere ein fehlender Liefervertrag, wird wesernetz dem nach den §§ 36 und 38 EnWG in diesem Gebiet jeweils zuständigen Unternehmen die Energie zuzuordnen.
Der Grundversorger hat sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt, sofern die Energieentnahme des Anschlussnutzers ohne Bilanzkreiszuordnung nicht infolge einer zuvor erfolgten Kündigung eines Lieferverhältnisses zwischen dem Anschlussnutzer und dem Unternehmen, welches Grundversorger ist, entstanden ist. Die Belieferung des Anschlussnutzers stellt eine Ersatzbelieferung analog der Ersatzversorgung gemäß § 38 EnWG dar. Der Grundversorger ist berechtigt, die Belieferung abzulehnen, sofern sie ihm wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Belieferung durch den Grundversorger erfolgt zu den von diesem Unternehmen veröffentlichten Bedingungen der Ersatzbelieferung. Der Grundversorger ist berechtigt, dem Anschlussnutzer die Ersatzbelieferung nach den veröffentlichten Bedingungen in Rechnung zu stellen. Der Grundversorger kann die dabei entnommenen Energiemengen auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung oder anderer geeigneter Methoden zur Ermittlung der Energieentnahme schätzen, soweit die Energieentnahme nicht gemessen worden ist. Die Ersatzbelieferung endet, wenn die Energieentnahme des Anschlussnutzers auf der Grundlage eines Energieliefervertrags des Anschlussnutzers erfolgt oder der Grundversorger die Aufnahme oder Fortsetzung der Ersatzbelieferung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ablehnt. Im Übrigen sind der Grundversorger und der Anschlussnutzer jederzeit zur fristlosen Kündigung der Ersatzbelieferung berechtigt; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Die Kündigung kann auch dem Netzbetreiber mitgeteilt werden.“